Ihre Professionellen Partner in Sachen Familienrecht



"Scheiden tut weh ..." sagt schon der Volksmund. Damit es für Sie leichter wird und Sie die Situation mit so wenigen emotionalen und finanziellen Blessuren wie möglich meistern, steht Ihnen unser Team zur Seite.

 

An dieser Stelle ist anwaltliche Professionalität gefragt. Wir hören Ihnen erst einmal zu, loten dann mit Ihnen Ihre Situation und Wünsche aus, um Sie dann tatkräftig mit viel Know how zu vertreten. Rainer Hake ist Fachanwalt für Familienrecht und verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung im Familienrecht.

 

Mit unserer guten, ehrlichen und vor allem professionellen Rechtsberatung bekommen Sie das, was Ihnen zusteht, damit Sie in Zukunft wieder glücklich nach vorne schauen können.

Wir stehen an Ihrer Seite bei:

 

• Klärung Ihrer Rechte im Umgang mit dem Ex-Partner und Ihren Kindern

• Klärung des elterlichen Sorgerechts und sich ergebender Konsequenzen

• allen Fragen zum Unterhalt

• allen Fragen zum Versorgungsausgleich

Zugewinnausgleich ohne Ehevertrag

• Ausfechtung Ihrer Rechte bei Scheidung mit Ehevertrag

• der einvernehmlichen Scheidung

• der Ausarbeitung und Realisierung von Trennungsverträgen

• der Ausarbeitung und Realisierung von Scheidungsfolgeverträgen 

  für die Zeit nach der Trennung

 

 ... und vielen weiteren Themen in Sachen Familienrecht.

Fallbeispiele Zum Familienrecht


Ehescheidungsverfahren

Die Ehescheidung läßt sich sowohl einseitig als auch im beiderseitigem Einvernehmen beantragen und dauert in der Regel sechs bis neun Monate. Voraussetzung ist grundsätzlich der Ablauf des sogenannten Trennungsjahres, das heisst, Sie und Ihr Partner haben mindestens ein Jahr sowohl wirtschaftlich als auch tatsächlich eigenständig gelebt, wobei die Trennung zunächst auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen kann.
 
Während der Trennungszeit sollten die im Rahmen der Trennung/ Scheidung zu regelnden weiteren Punkte geklärt werden. Hierzu gehört insbesondere die Frage des weiteren Umganges mit den gemeinsamen Kindern, deren Unterhalt aber auch Ihr eigener Unterhaltsanspruch. Zudem stellt sich häufig die Frage, wer bekommt die Wohnung, wer bleibt im Haus und wie ist die finanzielle Aufteilung vorzunehmen?
All diese Fragen können außergerichtlich geklärt werden. Unser Ziel ist es, für Sie sowohl emotional als auch finanziell belastende Gerichtsverfahren zu vermeiden und sich zu dritt oder viert zusammenzusetzen um eine für Sie akzeptable Lösung zu finden. Welcher Weg und welches Ziel für Sie die richtigen sind, klären wir gemeinsam und bearbeiten dies nach Ihren Bedürfnissen.
 
Gerade in den vorbezeichneten Situationen ist es wichtig, sich auf einen anwaltlichen Partner stützen zu können, der mit Ihnen alle „Wenn's und Abers“ beleuchtet, die hier zu bedenken sein könnten.

 


UMGANGS- UND VERSORGUNGSREGELUNG (AUCH BEI NICHTEHELICHEN KINDERN)

Grundsätzlich haben Sie Recht auf Umgang mit den Kindern, auch wenn Sie nicht verheiratet waren. Selbst in dem Falle, dass Sie Ihre Kinder nicht rechtmäßig  anerkannt haben. In erster Linie ist in diesem Falle, im ersten Schritt in Absprache mit dem Expartner, eine Umgangsregelung festzulegen, die im Sinne des Kindes ist. Oftmals führt das ganz unbürokratisch zu einem positiven Ergebnis für alle Beteiligten. Wenn das jedoch nicht zum Wunschresultat führt, ist es natürlich auch möglich, eine Umgangsreglung durch das Gericht feststellen zu lassen. Egal wie es sich entwickelt ...sowohl in der Vermittlungsphase als auch im Verfahren vertreten wir ihre Interessen professionell und den Anforderungen entsprechend.

Probleme bei der Umgangsregelung

Unzufrieden über die Umgangsregelung? Selbst festgelegte Besuchsregelungen können angepasst oder ganz verändert werden, bei Änderungen der Umstände oder gesetzt den Fall, dass Ihr Kind sich etwa gegen das Umgangsrecht wehrt. Sollte die Umgangsregelung von Ihrem Expartner nicht geachtet werden, kann diese per Verfahren eingefordert werden. Auch in diesem Falle stehen wir Ihnen selbstredend mit Rat und juristischer Tat zur Seite.



Die elterliche Sorge

Üben beide Eltern die elterliche Sorge aus, treffen beide Teile gemeinschaftlich Entscheidungen zur Versorgung und Erziehung des Kindes, etwa über die medizinische Versorgung oder zur Schulwahl. An dieser gemeinsamen Entscheidungsbefugnis ändert sich grundsätzlich nichts. Dieser Grundsatz gilt sowohl für geschiedene Paare als auch unverheiratete Paare nach der Trennung.
 
Sind die Paare nicht verheiratet und hat die Kindesmutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht erklärt, so hat diese das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind. In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung allerdings die Rechte der nichtehelichen Väter gestärkt. So kann das Gericht die Zustimmung der Kindesmutter ersetzen, wenn der gemeinsamen Ausübung keine erheblichen Gründe entgegenstehen.
 
ÄNDERUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN SORGE
 
Gesetzt den Fall, die Gegenseite wäre nicht in der Lage, die Versorgung und die Erziehung in einer vernünftigen Art und Weise auszuüben, kann eine Änderung des Sorgerechts beantragt werden. So kann das Sorgerecht insgesamt oder bestimmte Teile auf einen Elternteil allein durch das Gericht übertragen werden. Häufig geschieht es nach der Trennung, dass ein Elternteil, um den Partner zu schädigen, das Kind instrumentalisiert und versucht, „auf seine Seite zu ziehen“. In diesen Fällen darf nicht lange gewartet werden. Es führt dann kein Weg an einer gerichtlichen Abänderung vorbei. In dieser emotional aufgeheizten Lage stehen wir Ihnen mit voller Einsatzbereitschaft zur Seite.

 


Die Unterhaltspflicht

Die Festlegung der Unterhaltsregelung spielt bei einer Scheidung eine wesentliche Rolle – für Partner und Kinder. Wir verfügen über eine ausgeprägte Erfahrung und die genauen Kenntnisse in Bezug auf die Berechnung der Unterhaltspflicht bzw. des Unterhaltsanspruches für Kinder und Partner.
 
Ihre Einkommenssituation hat sich geändert und Sie sind nicht mehr in der Lage zu zahlen? In diesem Falle können wir für Sie einen Antrag beim Gericht einreichen, um die Unterhaltsleistung abzuändern. Lassen Sie sich rechtzeitig von uns vertreten, denn sonst könnten Sie sich in einer solchen Lage bald mit erhöhten Unterhaltsverpflichtungen konfrontiert sehen.


Die Trennung und das Beenden einer Beziehung

Gelegentlich müssen einige offene Dinge geklärt werden, wenn Sie nicht verheiratet waren und Ihre Beziehung beendet ist. Etwa die Verteilung des Hausrats und der gemeinsamen Güter. Hier macht es dann gelegentlich Sinn, auf die Hilfe einer guten Anwaltskanzlei zählen zu können. Wir sind für Sie da.


Ihr Fall liegt ganz anders...

Das liegt in der Natur der Sache! Jeder Mensch hat sein ganz eigenes Beziehungsleben und seine eigene Geschichte mit seiner Familie.
Wir behandeln Ihren ganz persönlichen Fall natürlich mit dem Vertrauen und dem Feingefühl, den er verdient. Wir setzen uns mit Ihnen und Ihren ganz eigenen Wünschen intensiv auseinander. Immer aber auch mit dem professionellen Ziel, das Beste für Sie zu erreichen!
 
Treten Sie schon allein deshalb, an dieser Stelle direkt mit uns in ...

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.


Kontakt

Rechtsanwalt Rainer Hake

 

Bollhörnkai 1 (Hafenhaus)

24103 Kiel

Fon       0431 221 889 00

Fax       0431 221 889 01

Mobil    0152 020 252 20

Mail      mail@ra-hake.de

Kostenfreie Parkplätze finden Sie hinter dem Hafengebäude.


Bildnachweis Fond: Foto Hafen Bollhörnkai: vic_neo | pixelio.de -  Foto Tauwerk: Uwe-Jens Kahl | pixelio.de - Foto Blick Laboe: Holger | pixelio.de - Foto Schriftsatz: Sascha Sebastian | pixelio.de